K + K Sonnenschutz Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. ALLGEMEINES
Alle Aufträge und Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie von K + K Sonnenschutz schriftlich bestätigt werden. Auch vereinbarte Änderungen oder Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn sie schriftlich festgelegt bzw. ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Lieferungen und Leistungen von K + K Sonnenschutz erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen und auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
Der Vertragspartner von K + K nimmt zur Kenntnis, dass einzelne Sondervereinbarungen nur für den Einzelfall gelten und für spätere Geschäfte abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden müssen, um in Geltung zu treten.
Dritte Personen sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Inhalt des Anbotes/Auftrages hinausgehen oder den Vertrags- oder Lieferbedingungen widersprechen. Insbesondere wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bedienstete der Firma K + K Sonnenschutz nicht zum Inkasso berechtigt sind, auch nicht zur Empfangnahme von Vorauszahlungen, Anzahlungen, etc.; im Zweifel wirken derartige Zahlungen nicht schuldbefreiend.
II. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Die Angebote von K + K sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma K + K Sonnenschutz. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungen, Leistungsdaten sind nur rechtsverbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Werden solche Leistungsdaten, Maße, Gewichte etc. vom Vertragspartner/Kunden fehlerhaft bekanntgegeben, so trifft diesen die alleinige Verantwortung und wirkt für K + K Sonnenschutz haftungsbefreiend.
III. PREISE
Soweit nicht anders vereinbart bzw. angegeben, hält sich K + K Sonnenschutz an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Abgabe gebunden. Alle Preis gelten ab Werk bzw. ab Lager.
IV. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
Vereinbarte Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Werden vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wenn die Ware von der Lieferfirma auch nicht bis zum Ablauf der angemessenen Nachfrist geliefert wird, so kann der Vertragspartner durch schriftliche Erklärung vom Auftrag zurücktreten. Bei unverschuldetem Lieferverzug (höhere Gewalt, unvorhergesehene Ereignisse) stehen beiden Parteien frühestens 3 Monate nach vereinbarter Lieferfrist oder vereinbartem Liefertermin ein Rücktrittsrecht zu. Der Vertragspartner kann wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges in der Auftragserfüllung keine Ansprüche irgendwelcher Art ableiten bzw. geltend machen. Höhe Gewalt und sonstige der Voraussicht und Einflussnahme von K + K Sonnenschutz nicht unterliegenden Behinderungen, sowie Lieferverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die K + K Sonnenschutz die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere durch Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, etc. verlängern die Lieferzeit, ohne dass der Besteller und Vertragspartner hieraus irgendeinen Anspruch ableiten kann bzw. hat K + K etwaige Schadenersatzansprüche im Falle der Nichterfüllung nicht zu vertreten. Bei objektiver Unmöglichkeit des Auftrages ist K + K Sonnenschutz überdies berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag entschädigungslos zurückzutreten.
Des weiteren ist K + K Sonnenschutz zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
V. GEFAHRENÜBERGANG
Die Gefahr, Last, Zufall geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware und an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und zwecks Versendung das Lager des Verkäufers, also K + K Sonnenschutz, verlassen. Falls der Versand ohne Verschulden von K + K Sonnenschutz unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
VI. ZAHLUNG
Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche Rechnungen von K + K Sonnenschutz binnen 10 Tagen netto nach Rechnungserhalt zahlbar. K + K Sonnenschutz berechtigt Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist K + K Sonnenschutz berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Zahlung hat in bar oder per Überweisung (Telebanking) zu erfolgen. Die Zahlung mittels Scheck oder Wechsel bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Eine Zahlung gilt er dann als Erfolg, wenn K + K Sonnenschutz über den Betrag verfügen kann. Gerät der Vertragspartner in Verzug, ist K + K berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in der Höhe von 10 % per annum zu berechnen.
Der Vertragspartner ist zur Aufrechung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferten Waren, auch in Verbindung mit Leistungen bleiben im Eigentum von K + K Sonnenschutz bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Nebenforderungen. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren weiterzuveräußern, zu verpfänden oder auch nur sicherungshalber zu übereignen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von sämtlichen Belastungen, Inaanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Pfändung der Vorbehaltsware beim Vertragspartner ist dieser verpflichtet, dem Vollzugsorgan das Eigentumsrecht der Firma K + K Sonnenschutz zur Kenntnis zu bringen und die K + K Sonnenschutz unter Überlassung sämtlicher notwendiger Unterlagen unverzüglich zwecks Wahrung ihrer Rechte von der Pfändung zu verständigen. Der Vertragspartner trägt die Kosten für sämtliche Maßnahmen, welche zur Aufhebung derartiger Eingriffe erforderlich sind. Veräußert der Vertragspartner Vorbehaltsware auf Kredit, gehen die daraus sich ergebenden Kaufpreisforderungen mit ihrer Entstehung auf die K + K Sonnenschutz über. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners ist K + K Sonnenschutz berechtigt, die Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen.
VIII. GEWÄHRLEISTUNG
Ist der Vertragspartner von K + K Sonnenschutz ein Kaufmann, hat die Mängelrüge binnen 10 Tagen nach Übergabe bzw. Übernahme schriftlich zu erfolgen. Hinsichtlich dieser Frist gilt der Eingang der schriftlichen Mängelrüge bei K + K Sonnenschutz. Werden Beanstandungen oder Mängelrügen nicht rechtzeitig vorgebracht, gilt die Lieferung als ordnungsgemäß und genehmigt. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind jedoch unverzüglich binnen 3 Tagen schriftlich vorzubringen.
Im Falle der Versäumnis gilt analog Obgenanntes.
Unabhängig von der Tatsache ob ein Handelsgeschäft vorliegt, hat im Gewährleistungsfalle K + K Sonnenschutz das Wahlrecht, die Verbesserung vorzunehmen oder Preisminderung zu gewähren. Sollte der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist den Mangel beheben, so kommt K + K Sonnenschutz für die dadurch entstandenen Kosten nur dann auf, wenn vor einer Mängelbehebung die entsprechende Zustimmung erteilt wurde. Gewährleistungsansprüche gegen K + K Sonnenschutz stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner und Besteller zu und können nicht an Dritte abgetreten werden.
IX. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung oder aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen K + K, als auch gegen den Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Im übrigen sind Schadenersatzansprüche des Vertragspartners mit der Höhe der Auftragssumme begrenzt.
X. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist das sachlich zuständige Gericht in Wels. Im übrigen gilt für sämtliche Rechtsgeschäfte österreichisches Recht als vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hievon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.